Diese Regeln wurden von der Schulgemeinschaft der EUREGIO HTBLVA Ferlach vereinbart. Sie sollen diese Schule auf der Basis der Schulordnung zu einem Haus machen, in dem ein ungestörtes Lernen und Arbeiten sowie ein angenehmer Aufenthalt in einer Atmosphäre der Hilfsbereitschaft und des gegenseitigen Vertrauens möglich sind.
Höflichkeit, Bekleidung, Schulbekleidung
Gegenseitige Rücksichtnahme, Toleranz und Besonnenheit gestalten das Zusammenleben für uns alle angenehm und verträglich. Respekt voreinander und Fairness helfen uns, Konflikte zu vermeiden. Ein höfliches und freundliches Verhalten (dazu gehört auch freundliches Grüßen) sollte den Umgang zwischen allen Beteiligten prägen.
Weiters wird aus pädagogischen und hygienischen Gründen sowie im Interesse der Sicherheit, zweckmäßige Kleidung vorausgesetzt. Kopfbedeckungen (Baseballkappen, etc.) sind im Schulgebäude abzunehmen. In Bezug auf die Kleidung werden ab dem Schuljahr 2003/04 die Richtlinien des Rundschreibens Nr. 20/2003 des BM:BWK über Bekleidung, Piercing und Körperpflege als integrierender Bestandteil in die Hausordnung aufgenommen. Speziell was Piercings, Schmuck und Kleidung betrifft, erhalten die entsprechenden Maßnahmen (entfernen, abkleben) auch für das allgemeine Unterrichtsgeschehen (Leibesübungen, Labor und Werkstätte) sofortige Gültigkeit (siehe Anhang: Rundschreiben BM:BWK Nr. 20/2003, GZ 36.377/79-V/5/2003).
Laut Beschluss des Schulgemeinschaftsausschusses ist das Tragen der Schulbekleidung für alle Schüler:innen bei Schulveranstaltungen und offiziellen Anlässen verpflichtend.
Rücksichtnahme und Ruhe, Mobiltelefone
Durch Ruhe auf den Gängen und Zurückhaltung beim Aufenthalt im und vor dem Schulgebäude, nicht nur während der Unterrichtszeit, vermeiden wir Stress und ermöglichen vor allem störungsfreie Lernsituationen, die allen zugutekommen. In diesem Zusammenhang ist Pünktlichkeit in allen Bereichen ebenfalls erwünscht.
Mobiltelefone und für den Unterricht nicht relevante elektronische Geräte dürfen gem. SGA-Beschluss in den Klassenraum mitgenommen werden, müssen aber lautlos gestellt werden und dürfen nicht sichtbar sein oder in vorgesehenen Behältern/Ablage sichtbar hinterlegt werden.
Ordnung und Sauberkeit
Alle sind verpflichtet, unser Schulgebäude, Mobiliar und Unterrichtsmittel schonend zu behandeln. Dabei ist jede/r für den eigenen Platz im Klassenzimmer oder in der Werkstätte verantwortlich. Werden in einem Raum mehrere Klassen unterrichtet, muss jede Gruppe einen sauberen Arbeitsplatz und eine gereinigte Tafel vorfinden bzw. hinterlassen.
Die Hausschuhpflicht ist während der Winterzeit (vom letzten Sonntag im Oktober bis zum letzten Sonntag im März) einzuhalten.
Es ist ein Gebot der Fairness, dass den Schulwarten und dem Reinigungspersonal die Arbeit so leicht wie möglich gemacht wird. Auch der Toiletten- und Waschraumbereich ist unbedingt sauber zu halten. Im Hinblick auf umweltbewusstes Verhalten vermeiden wir unnötigen Müll und führen Abfalltrennung durch. Kaugummis verschmutzen die Schule und sind im Unterricht grundsätzlich verboten. Ihre Entsorgung hat in den dafür vorgesehen Behältern zu erfolgen. Ausspucken vor der Schule oder im Hof ist unappetitlich und daher zu unterlassen. Jede Klasse wird angeregt, ihren Raum in Zusammenarbeit mit den Klassenordnern und ihrem/ihrer Klassenvorstand/vorständin selbstverantwortlich in Ordnung zu halten. Das Lagern und Aufstellen von leeren Getränkeflaschen auf den Tischen ist zu unterlassen. Getränke dürfen in den EDV Räumen, Werkstätten und im Turnsaal nicht mitgenommen und/oder konsumiert werden. Allfällige Schäden werden dem Schulwart gemeldet, wer Verunreinigungen oder Beschädigungen mutwillig verursacht, muss den Schaden ersetzen.
Einsatz von KI im Unterricht bzw. bei DA/AA
Diese Vorgaben gelten für alle Schüler:innen aller Jahrgänge und sind verbindlich anzuwenden: Die Nutzung von KI-Anwendungen wie ChatGPT ist gestattet, es muss bei der Nutzung auf jeden Fall die korrekte Quellenangabe inkl. Zitierregeln eingehalten werden und eine Kennzeichnung der entsprechenden Stelle hat zu erfolgen. Wenn eine Kennzeichnung nicht gegeben ist und somit ein Ergebnis (Schularbeit, Tests, Hausübungen, Diplomarbeiten, Abschlussarbeiten) somit durch fremde Hilfe vorgetäuscht und somit nicht selbst verfasst ist, gibt die LBVO § 11 Abs. 4 wie folgt vor: vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. Das Schulrecht differenziert nicht, aus welcher Ursache es zur Vortäuschung einer Leistung gekommen ist. Es ist daher irrelevant, ob dies durch Abschreiben von Mitschüler/innen, Copy-and-paste aus dem Internet oder im konkreten Fall durch Hinzunahme von KI-Anwendungen passiert ist – Rechtsfolge ist immer die gleiche.
Sicherheit
Wir streben ein gesundes, freudvolles und risikoarmes Miteinander an und wollen Gefahren so gut wie möglich von uns fernhalten. Böden, Stiegen, Treppengeländer, Balustraden und Fensterbänke haben sichernde Funktionen und dürfen nicht als Spielgelände oder Sitzplätze missbraucht werden. Die Fenster in den Unterrichtsräumen sind nur im Beisein von Lehrkräften und mit der nötigen Sorgfalt zu öffnen. Auf keinen Fall dürfen Gegenstände aus den Fenstern geworfen werden. Im Schulgebäude gibt es zahlreiche elektrische Anlagen (Licht, Heizung, Werkstätteneinrichtungen, etc.) und Feuermeldeanlagen. Diese dürfen, genauso wie die EDV-Ausstattung und die Laboreinrichtungen, von den Schülerinnen und den Schülern nicht unbefugt in Betrieb genommen werden. Alle einschlägigen Sicherheitsvorschriften, vor allem bei der Bedienung von Maschinen und Werkzeugen, müssen von den Schülern:innen unbedingt eingehalten werden.
Es ist den Schüler:innen gestattet, sich ab 07:15 Uhr morgens im Schulgebäude aufzuhalten und auf den Beginn des Unterrichts zu warten. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass dies ohne Aufsichtsperson seitens der Schule erfolgt. Die offizielle Aufsichtspflicht durch die Professor:innen beginnt jeweils 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn, wie gesetzlich geregelt. Da von einer entsprechenden geistigen Reife der Schüler:innen in einer BHS ausgegangen werden kann. Entfällt die Verpflichtung zum Gangdienst für die Professor:innen, diese sind jedoch immer im Konferenzzimmer erreichbar.
Waffen und Sicherheit
Die in diesem Abschnitt angeführten Bestimmungen richten sich an alle Schüler:innen, insbesondere aber an die Schüler:innen der Abteilung Waffen- und Sicherheitstechnik, da diese Waffen und Munition im Unterricht behandeln. Die Bestimmungen des Waffengesetzes regeln den Erwerb, Besitz und das Führen von Waffen. Im Falle eines Verstoßes gegen das Waffengesetz, z.B. Besitz einer verbotenen Waffe der Kategorie A (Kriegsmaterial) oder Verstößen gegen andere gesetzliche Bestimmungen, z.B. (wiederholtes) Vergehen unter Alkoholeinfluss oder Verletzen der Privatsphäre von Personen, kann von der zuständigen Behörde ein Waffenverbot (§12 bzw. §13 WaffG) ausgesprochen werden.
Der Besitz von Waffen und Munition der Kat. B ist an eine behördliche Genehmigung gebunden (Waffenbesitzkarte, Waffenpass). Waffen der Kat. C müssen im ZWR (Zentrales Waffenregister) registriert sein (Registrierungsbestätigung).
Die Mitnahme von Waffen (oder Munition) in den Werkstättenunterricht ist nur getrennt erlaubt (niemals beides gemeinsam) und das nur mit der Erlaubnis des Werkstättenleiters für Waffentechnik/Büchsenmacher gestattet.
Die Mitnahme von Waffen oder Munition in den Theorie- bzw. Laborunterricht ist nur nach vorheriger Absprache mit der betreffenden Lehrkraft und der Genehmigung seitens des Werkstättenleiters zulässig. Die Genehmigung zur Mitnahme von Waffen oder Munition unter Einhaltung der oben beschriebenen Vorgangsweise gilt bis auf Widerruf. Die zusätzlich erforderliche Erlaubnis durch die jeweilige Lehrkraft muss auf jeden Fall vor jeder Mitnahme bei der Schulleitung eingeholt werden. Waffen dürfen von den Schüler:innen nur ungeladen in das Schulareal mitgenommen werden. Bei der Mitnahme von Waffen oder Munition in den Schulbereich muss diese unverzüglich der betreffenden Lehrkraft zur sicheren Verwahrung übergeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass ebenfalls die Mitnahme von Messern in die Schule untersagt ist. Hiervon sind alle Arten von Messern betroffen, egal ob vom Waffengesetz erfasst oder nicht.
Vorliegen eines Waffenverbotes oder eines vorläufigen Waffenverbotes
Die in obiger Überschrift genannten Anlässe sind für die Schulgemeinschaft triftige Gründe, die die Verlässlichkeit der betreffenden Person infrage stellen.
Die Behörde ist nicht berechtigt, das Vorliegen oben genannter Dokumente der Schule zu melden. Die Schulgemeinschaft sieht jedoch darin ein schwerwiegendes Gefahrenpotential für alle hier wirkenden Schüler:innen, Lehrer:innen und systemerhaltendes Personal. Daher sind alle Personen verpflichtet, der Direktion umgehend ein bestehendes und ausgesprochenes Waffenverbot oder ein vorläufiges Waffenverbot nachweislich zu melden.
Im Falle eines Vorliegens eines der oben genannten Fälle berät die Abteilungskonferenz über das weitere Vorgehen. Kommt die Abteilungskonferenz zum Schluss, dass die vorliegenden Gründe schwerwiegende sind und die Auswirkungen auf die Schulgemeinschaft nicht vorhersehbar sind, erfolgt der Antrag auf Schulausschluss der betreffenden Person bei der Bildungsdirektion Kärnten . Dieser wird an die Bildungsdirektion gestellt.
Insbesondere in der Abteilung Waffen- und Sicherheitstechnik wird der Verlässlichkeit eine große Bedeutung zugemessen, sollen doch die Absolvent:innen in ihrem späteren Berufsleben verantwortungsvoll und verlässlich mit Waffen jeglicher Art umgehen. Ein Waffenverbot hat auch negative Auswirkungen auf die weitere berufliche Karriere.
Verhaltenskodex
Um für den gemeinsamen Raum Schule einen gemeinsamen Verhaltenskodex zu definieren, wird der von der Republik Österreich in der 126. Verordnung der Schulordnung vom 21. Mai 2024 (BGBL 126/2024) verordnete Verhaltenskodex auch für die HTL Ferlach Verhaltensgrundlage beschlossen:
Schulen sind Lern- und Lebensräume, in denen Schülerinnen und Schüler sich angenommen und sicher fühlen und in denen die Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ihrer Begabungen unterstützt wird. Schülerinnen und Schüler werden in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten gefördert und sollen bestärkt werden, für ihre Rechte auf körperliche und seelische Unversehrtheit einzutreten. Alle am Schulleben Beteiligten, das sind Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen und sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule sowie die Erziehungsberechtigten,
- verstehen sich als Mitglieder einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft,
- achten und respektieren die Persönlichkeit und Würde der anderen und
- pflegen einen von gegenseitiger Wertschätzung, von Respekt und wechselseitigem Vertrauen geprägten Umgang,
- gehen achtsam und verantwortungsbewusst mit Nähe und Distanz um,
- respektieren die persönlichen Grenzen anderer und unterlassen verbale oder
- nonverbale Verhaltensweisen, die die Würde anderer verletzen,
- nehmen jede Form persönlicher Grenzverletzung bewusst wahr und reagieren angemessen zum Schutz der Schülerinnen und Schüler und
- unterbinden diskriminierendes, gewalttätiges und sexistisches Verhalten in Wort, Schrift oder Tat.
Sanktionen
- Bei groben Verstößen (siehe § 49 SchUG) gegen die Schul- und Hausordnung kann von der Direktion aufgrund von notwendigen Ergebnissen der Abteilungskonferenz ein Ausschlussverfahren des jeweiligen Schülers/der jeweiligen Schülerin beim Landesschulrat beantragt werden.
- Sollte ein Schüler/eine Schülerin in der Hausordnung ausgewiesene Pflichten versäumen, so kann dieser Schüler/diese Schülerin in seiner/ihrer Freizeit zum Nachholen dieser Pflichten in die Schule geholt werden. Dies gilt auch für das Beseitigen von Beschädigungen, das Entfernen von Verunreinigungen.
- In jedem Fall hat die Benachrichtigung der Eltern zu erfolgen.
- Abschließende Informationen